„Die Fragen sind da, und niemand hilft sie lösen, indem er schweigt.“
摘要
Anders als in der Bundesrepublik West war es in der DDR ab 1972 legal möglich, Schwangerschaften bis zur 12. Woche und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Die Einführung dieser sogenannten Fristenlösung stellte eine bedeutende Neuerung in der deutschen Gesetzgebung dar. Seit der Einführung des § 218 im Jahre 1871 galten zuvor sowohl in Ost- als auch Westdeutschland gesetzliche Bestimmungen, die Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich kriminalisierten und lediglich in wenigen und streng geregelten Ausnahmefällen Straffreiheit gewährten. Nach dieser Indikationsregelung war ein Schwangerschaftsabbruch in der DDR in den 1950er und 1960er Jahren nur bei gesundheitlicher Gefährdung der Schwangeren oder aus erbgesundheitlichen Gründen zulässig. Weder in Ost- noch Westdeutschland war ein Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen legal. Im Gegensatz dazu gestattete die 1972 eingeführte Fristenlösung in der DDR einen deutlich freieren Zugang zu Abbrüchen innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitrahmens von zwölf Wochen (DDR 1972; Aresin 1996, 91; Thietz, 163–164).