Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich werden, dass die Gesellschaft von der Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Versorgungsberechtigten „befreit“ werden soll. Die dazu führenden Umstände können vielfältig sein, etwa: Austritt des Versorgungsberechtigten aus der Gesellschaft wegen erreichten Pensionsalters (auch ohne sofortigen Leistungsanspruch), der Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen externen Erwerber bzw. andere Gesellschafter, oder die beabsichtigte Einstellung des Geschäftsbetriebs wegen eines sich abzeichnenden langsamen Niedergangs des Unternehmens oder aber einfach deshalb, weil ein ruhestandsfähiges Alter erreicht wurde und kein Erwerber oder Nachfolger in Sicht ist. Es kann auch das Ziel sein, dass die Versorgungsverpflichtung an sich bestehen bleibt, aber eine „Befreiung“ in der Weise gewünscht wird, dass die „unmittelbare“ Verpflichtung zu einer mittelbaren (Prämienzahlung) wird. Zuletzt kann es auch sein, dass festgestellt wurde, dass der Fortbestand der Versorgungsverpflichtung den Fortbestand des Unternehmens gefährdet, weil ansonsten die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht.

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Besondere Fragestellungen

  • Peter A. Doetsch,
  • Arne E. Lenz

摘要

Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich werden, dass die Gesellschaft von der Versorgungsverbindlichkeit gegenüber dem Versorgungsberechtigten „befreit“ werden soll. Die dazu führenden Umstände können vielfältig sein, etwa: Austritt des Versorgungsberechtigten aus der Gesellschaft wegen erreichten Pensionsalters (auch ohne sofortigen Leistungsanspruch), der Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen externen Erwerber bzw. andere Gesellschafter, oder die beabsichtigte Einstellung des Geschäftsbetriebs wegen eines sich abzeichnenden langsamen Niedergangs des Unternehmens oder aber einfach deshalb, weil ein ruhestandsfähiges Alter erreicht wurde und kein Erwerber oder Nachfolger in Sicht ist. Es kann auch das Ziel sein, dass die Versorgungsverpflichtung an sich bestehen bleibt, aber eine „Befreiung“ in der Weise gewünscht wird, dass die „unmittelbare“ Verpflichtung zu einer mittelbaren (Prämienzahlung) wird. Zuletzt kann es auch sein, dass festgestellt wurde, dass der Fortbestand der Versorgungsverpflichtung den Fortbestand des Unternehmens gefährdet, weil ansonsten die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht.