Betrieblich veranlasste Aufwendungen eines Arbeitgebers für die bAV seiner Arbeitnehmer sind grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Durchführung über externe Versorgungsträger (Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind i.d.R. die gezahlten Beiträge abzugsfähig, teilweise aber nur in begrenzter Höhe und nur unter bestimmten Voraussetzungen.

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Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

  • Markus Keller

摘要

Betrieblich veranlasste Aufwendungen eines Arbeitgebers für die bAV seiner Arbeitnehmer sind grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Durchführung über externe Versorgungsträger (Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) sind i.d.R. die gezahlten Beiträge abzugsfähig, teilweise aber nur in begrenzter Höhe und nur unter bestimmten Voraussetzungen.