Mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 1.9.2009 bürdete der Gesetzgeber Arbeitgebern und Versorgungsträgern einige zusätzliche Aufgaben bei Scheidung von Arbeitnehmern auf. Seitdem müssen die Versorgungsträger das Familiengericht nicht nur über bestehende bAV-Anwartschaften informieren, sondern einen konkreten Vorschlag für die Aufteilung der jeweiligen Anwartschaft auf die beiden (ehemaligen) Eheleute unterbreiten. Entsprechend dem Urteil des Familiengerichts müssen sie auch die Teilung der Anwartschaften selbst vornehmen. Bei jährlich ca. 1–2 Scheidungen pro 100 Arbeitnehmer bedeuten diese Pflichten durchaus eine nennenswerte Belastung.

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Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung

  • Markus Keller

摘要

Mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 1.9.2009 bürdete der Gesetzgeber Arbeitgebern und Versorgungsträgern einige zusätzliche Aufgaben bei Scheidung von Arbeitnehmern auf. Seitdem müssen die Versorgungsträger das Familiengericht nicht nur über bestehende bAV-Anwartschaften informieren, sondern einen konkreten Vorschlag für die Aufteilung der jeweiligen Anwartschaft auf die beiden (ehemaligen) Eheleute unterbreiten. Entsprechend dem Urteil des Familiengerichts müssen sie auch die Teilung der Anwartschaften selbst vornehmen. Bei jährlich ca. 1–2 Scheidungen pro 100 Arbeitnehmer bedeuten diese Pflichten durchaus eine nennenswerte Belastung.