Altersteilzeitabkommen für den organisierenden Werbeaußendienst des privaten Versicherungsgewerbes
摘要
(1) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Angestellten einen Altersteilzeitvertrag auf Basis des Altersteilzeitgesetzes abschließen. Im Hinblick auf die Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insgesamt geschuldeten Arbeitszeit ist eine Blockbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ATG in den gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen zulässig. Im Falle der Vereinbarung einer Altersteilzeit endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Altersteilzeit. Es endet ohne Kündigung mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Angestellte eine ungeminderte Altersrente der GRV oder eine mit ihr vergleichbare Leistung (Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, wenn die/der Angestellte von der Versicherungspflicht befreit ist, sowie Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art) beanspruchen kann oder Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Angestellte die Altersgrenze für eine Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat.