Das schweizerische VVG vom 2. April 1908 gilt als erstes versicherungsvertragsrechtliches Spezialgesetz1 und als Meisterwerk. Es geht auf einen Entwurf zur einheitlichen Regelung des schweizerischen Versicherungsvertragsrechts von Hans Roelli (1863–1920) aus 1896 zurück.2 Seine Vorarbeiten haben dem VVG ein in sich stimmiges System verliehen. Zugleich war es von liberalem Gedankengut geprägt und schränkte die Vertragsfreiheit nicht mehr ein als (aus damaliger Sicht) erforderlich.3 Außerdem garantierte die Offenheit des Gesetzes, welches sich einer Detailregelung insbesondere von einzelnen Versicherungssparten bewusst enthielt4, dass sich der Versicherungsmarkt ohne laufende Anpassung seiner gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere des VVG fortentwickeln konnte.5

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Zur „non-political incorrectness“ des teilrevidierten schweizerischen VVG

  • Helmut Heiss,
  • Ulrike Mönnich

摘要

Das schweizerische VVG vom 2. April 1908 gilt als erstes versicherungsvertragsrechtliches Spezialgesetz1 und als Meisterwerk. Es geht auf einen Entwurf zur einheitlichen Regelung des schweizerischen Versicherungsvertragsrechts von Hans Roelli (1863–1920) aus 1896 zurück.2 Seine Vorarbeiten haben dem VVG ein in sich stimmiges System verliehen. Zugleich war es von liberalem Gedankengut geprägt und schränkte die Vertragsfreiheit nicht mehr ein als (aus damaliger Sicht) erforderlich.3 Außerdem garantierte die Offenheit des Gesetzes, welches sich einer Detailregelung insbesondere von einzelnen Versicherungssparten bewusst enthielt4, dass sich der Versicherungsmarkt ohne laufende Anpassung seiner gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere des VVG fortentwickeln konnte.5