Der OGH formuliert seit vielen Jahren folgenden Rechtssatz: „Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß.“1 Solche Formulierungen finden sich auch in der Rechtsprechung des RG und des BGH:2 „bei Versicherungen (ist) das Vertragsverhältnis in besonderem Maße auf der Wahrung von Treu und Glauben aufgebaut“;3 „Das ergibt sich aus der für das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße notwendigen Wahrung von Treu und Glauben“;4 „[…] das Versicherungsverhältnis (ist) in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet.

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Rechtsvergleichende Notizen zu Treu und Glauben im Versicherungsvertragsrecht

  • Michael Gruber

摘要

Der OGH formuliert seit vielen Jahren folgenden Rechtssatz: „Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß.“1 Solche Formulierungen finden sich auch in der Rechtsprechung des RG und des BGH:2 „bei Versicherungen (ist) das Vertragsverhältnis in besonderem Maße auf der Wahrung von Treu und Glauben aufgebaut“;3 „Das ergibt sich aus der für das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße notwendigen Wahrung von Treu und Glauben“;4 „[…] das Versicherungsverhältnis (ist) in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet.