Der Jubilar hat sich in der Vergangenheit immer wieder damit auseinandergesetzt, inwieweit das Kapitalmarktrisiko vom Lebensversicherungsunternehmen zu tragen ist und ob das damit verbundene Änderungsrisiko gem. § 163 VVG vom Versicherer auf die Versicherungsnehmer abgewälzt werden kann.1 Er hat das stets abgelehnt. Anders sieht er es auch nicht bei Vereinbarung einer entsprechenden Anpassungsklausel bezüglich eines garantierten Leistungsversprechens.2

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Änderungen des Höchstzinssatzes i.S.v. § 2 DeckRV und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen für Lebensversicherungsunternehmen

  • Joachim Grote

摘要

Der Jubilar hat sich in der Vergangenheit immer wieder damit auseinandergesetzt, inwieweit das Kapitalmarktrisiko vom Lebensversicherungsunternehmen zu tragen ist und ob das damit verbundene Änderungsrisiko gem. § 163 VVG vom Versicherer auf die Versicherungsnehmer abgewälzt werden kann.1 Er hat das stets abgelehnt. Anders sieht er es auch nicht bei Vereinbarung einer entsprechenden Anpassungsklausel bezüglich eines garantierten Leistungsversprechens.2