Bei unmittelbaren Versorgungszusagen entspricht die Pensionsrückstellung grundsätzlich dem Verpflichtungswert, also dem notwendigen Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Für den Fall, dass die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurde, besteht noch die Möglichkeit, dass das Passivierungswahlrecht nach Art. 28 EGHGB genutzt und keine Rückstellung gebildet wird. Das kommt in der Praxis allerdings nicht mehr vor.

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Darstellung im Jahresabschluss

  • Thomas Hagemann

摘要

Bei unmittelbaren Versorgungszusagen entspricht die Pensionsrückstellung grundsätzlich dem Verpflichtungswert, also dem notwendigen Erfüllungsbetrag nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Für den Fall, dass die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 1987 erteilt wurde, besteht noch die Möglichkeit, dass das Passivierungswahlrecht nach Art. 28 EGHGB genutzt und keine Rückstellung gebildet wird. Das kommt in der Praxis allerdings nicht mehr vor.