Der Versicherungsumfang nach Eintritt eines Versicherungsfalls lässt sich im Einzelnen nur bestimmen, wenn man die primären und sekundären Leistungsbeschreibungen in den Rechtsschutzformen bzw. Leistungsarten zusammen mit den „tertiären“ Ausschlüssen des § 3 ARB 2010 liest, sodass dieses Kapitel im Rahmen einer Prüfung des Versicherungsschutzes eigentlich vor dem Versicherungsfall bzw. nach dem V. Abschnitt stehen müsste, ich es aber – weil es sich um Einwendungen des VR handelt, die nicht in jedem Fall relevant sind – erst jetzt behandle. Die Ausschlüsse gelten aufgrund ihrer Stellung im Allgemeinen Teil der ARB für alle Vertragsarten.

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Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (§ 3 ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Der Versicherungsumfang nach Eintritt eines Versicherungsfalls lässt sich im Einzelnen nur bestimmen, wenn man die primären und sekundären Leistungsbeschreibungen in den Rechtsschutzformen bzw. Leistungsarten zusammen mit den „tertiären“ Ausschlüssen des § 3 ARB 2010 liest, sodass dieses Kapitel im Rahmen einer Prüfung des Versicherungsschutzes eigentlich vor dem Versicherungsfall bzw. nach dem V. Abschnitt stehen müsste, ich es aber – weil es sich um Einwendungen des VR handelt, die nicht in jedem Fall relevant sind – erst jetzt behandle. Die Ausschlüsse gelten aufgrund ihrer Stellung im Allgemeinen Teil der ARB für alle Vertragsarten.