Örtlicher Geltungsbereich (§ 6 ARB 2010)
摘要
Die ARB 2000 ff. bringen in § 6 eine echte Leistungserweiterung beim örtlichen Geltungsbereich, und zwar sowohl im Verhältnis zu den ARB 75 als auch zu den ARB 94. Versicherungsschutz besteht danach, unabhängig wo der Versicherungsfall eingetreten ist, solange der Gerichtsstand in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den kanarischen Inseln oder Madeira liegt. Nach Abs. 2 besteht auf bis zu sechswöchigen Urlaubsreisen sogar Weltdeckung, allerdings von den Versicherern in unterschiedlicher Höhe bei der Versicherungssumme beschränkt und mit Ausschluss von Grundstücksgeschäften.