Im Rahmen der Deckungszusage bzw. der zugrunde liegenden Rechtsschutzform und Leistungsart übernimmt der VR immer die anfallenden Anwaltsgebühren nach dem RVG, die Gerichtskosten einschließlich der Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens und die Kosten der Gegenseite, soweit der VN materiellrechtlich oder prozessual zur Erstattung verpflichtet ist. Dies gilt nach einer (weithin sicher unbekannten) Entscheidung des AG Bergisch-Gladbach1 auch, falls der Gegner – wie üblich – die bei seiner außergerichtlichen Interessenvertretung angefallene Geschäftsgebühr mit einklagt, zumal der VR ja in den Genuss der späteren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gelangt.

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Art und Umfang der Kostenübernahme (§ 5 ARB 2010)

  • Joachim Cornelius-Winkler

摘要

Im Rahmen der Deckungszusage bzw. der zugrunde liegenden Rechtsschutzform und Leistungsart übernimmt der VR immer die anfallenden Anwaltsgebühren nach dem RVG, die Gerichtskosten einschließlich der Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens und die Kosten der Gegenseite, soweit der VN materiellrechtlich oder prozessual zur Erstattung verpflichtet ist. Dies gilt nach einer (weithin sicher unbekannten) Entscheidung des AG Bergisch-Gladbach1 auch, falls der Gegner – wie üblich – die bei seiner außergerichtlichen Interessenvertretung angefallene Geschäftsgebühr mit einklagt, zumal der VR ja in den Genuss der späteren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gelangt.