Wie das Arbeitsverhältnis selbst nach den §§ 103, 108, 113 InsO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers fortbesteht, so bleiben auch betriebliche Versorgungsanrechte zunächst in der Insolvenz rechtlich unberührt. Hängt die Realisierung der Versorgungsansprüche indes von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ab, ist die Erfüllung der Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht gefährdet. Die §§ 7–15 BetrAVG schaffen vor diesem Hintergrund eine gesetzliche Insolvenzsicherung in Form einer Ausfallhaftung für Versorgungsansprüche sowie bestimmte unverfallbare Versorgungsanwartschaften und dienen damit dem Schutz der Arbeitnehmer sowie der Betriebsrentner vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.1

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Gesetzliche Insolvenzsicherung

  • Michael Weth

摘要

Wie das Arbeitsverhältnis selbst nach den §§ 103, 108, 113 InsO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers fortbesteht, so bleiben auch betriebliche Versorgungsanrechte zunächst in der Insolvenz rechtlich unberührt. Hängt die Realisierung der Versorgungsansprüche indes von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ab, ist die Erfüllung der Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht gefährdet. Die §§ 7–15 BetrAVG schaffen vor diesem Hintergrund eine gesetzliche Insolvenzsicherung in Form einer Ausfallhaftung für Versorgungsansprüche sowie bestimmte unverfallbare Versorgungsanwartschaften und dienen damit dem Schutz der Arbeitnehmer sowie der Betriebsrentner vor der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.1