Ausgangspunkt für die Prüfung der Änderungs- und Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Versorgungszusagen ist – völlig unabhängig von der Intensität des geplanten Eingriffs – zunächst stets die Frage nach deren Rechtsgrundlage. Die Antwort hierauf entscheidet darüber, welche Änderungsinstrumente dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Während sich der Arbeitgeber von einer einzelvertraglich erteilten Versorgungszusage bspw. im Regelfall nur einvernehmlich (durch eine entsprechende Änderungsvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer) lösen kann, ist bei Versorgungszusagen, die auf einem Kollektivvertrag beruhen, grundsätzlich auch eine einseitig vom Arbeitgeber veranlasste Schließung des Versorgungswerks durch bloße Kündigung möglich.

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Änderung und Beendigung von Versorgungszusagen

  • Andreas Hofelich

摘要

Ausgangspunkt für die Prüfung der Änderungs- und Eingriffsmöglichkeiten in bestehende Versorgungszusagen ist – völlig unabhängig von der Intensität des geplanten Eingriffs – zunächst stets die Frage nach deren Rechtsgrundlage. Die Antwort hierauf entscheidet darüber, welche Änderungsinstrumente dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Während sich der Arbeitgeber von einer einzelvertraglich erteilten Versorgungszusage bspw. im Regelfall nur einvernehmlich (durch eine entsprechende Änderungsvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer) lösen kann, ist bei Versorgungszusagen, die auf einem Kollektivvertrag beruhen, grundsätzlich auch eine einseitig vom Arbeitgeber veranlasste Schließung des Versorgungswerks durch bloße Kündigung möglich.