Mit seinem Beschluss vom 26.3.1980 hatte das Bundesverfassungsgericht mit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet.1 Das Bundesverfassungsgericht verwies in seinem Beschluss vom 24.6.1992 erneut auf die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen bzw. Renten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz2 und forderte den Gesetzgeber erneut zu einer Neuregelung der steuerrechtlichen Behandlung der Altersbezüge auf, verzichtete aber auch diesmal auf die Vorgabe einer Änderungsfrist.3

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Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos mit einem Vorsorgevertrag der Versorgungsschicht 1

  • Alexander Schrehardt

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Mit seinem Beschluss vom 26.3.1980 hatte das Bundesverfassungsgericht mit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet.1 Das Bundesverfassungsgericht verwies in seinem Beschluss vom 24.6.1992 erneut auf die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen bzw. Renten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz2 und forderte den Gesetzgeber erneut zu einer Neuregelung der steuerrechtlichen Behandlung der Altersbezüge auf, verzichtete aber auch diesmal auf die Vorgabe einer Änderungsfrist.3