Daten sind allgegenwärtig. Prognosen des bis 2025 jährlich generierten Datenvolumens schwanken zwischen 1751 und 1812 Zettabytes3. Der Wert der Datenwirtschaft soll im Jahr 2025 rund 829 Milliarden Euro betragen.4 Diese Aussagen verdeutlichen die wachsende Bedeutung von Daten für den Wirtschaftssektor. An dieser Stelle bleibt die Entwicklung aber keinesfalls stehen: Wirtschaftliche Fortschritte nehmen Einfluss auf die gesamte Gesellschaft und erfordern rechtliche Neuerungen. So nahm der Gesetzgeber der Europäischen Union den steigenden Einfluss von Daten zum Anlass, eine europäische Datenschutzgrundverordnung zu schaffen. Während in Deutschland erste Regelungen zum Datenschutz in Hessen schon 1970 normiert wurden,5 wurde 1995 mit der Datenschutzrichtlinie (DS-RL)6 ein erstes europäisches Regelungswerk erlassen.7 Auch wenn dieser Rechtsrahmen den neuen technologischen Entwicklungen angepasst werden konnte, kam der Wunsch nach Modernisierung auf. In Folge wurde im Jahr 2012 durch die Europäische Kommission ein Datenschutzkonzept vorgelegt.8 Das Konzept wurde in einem aufwändigen Verfahren sowohl durch das Europäische Parlament als auch durch den Rat begutachtet und weiterentwickelt, bevor es als Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV am 14.04.2016 verabschiedet wurde, am 04.05.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und am 25.05.2018 in Kraft trat.9 Ziel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)10 ist es, das Interesse an einem freien Datenverkehr in der Europäischen Union und die grundrechtlich gewährleisteten, persönlichen Rechte des Betroffenen in einen gerechten Ausgleich zu bringen.11 Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln, die in elf Kapitel unterteilt sind. Im Fokus der vorliegenden Arbeit steht das dritte Kapitel, welches „Rechte der betroffenen Person“ enthält, und hierbei insbesondere Art. 15 DSGVO, das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“.

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Daten und ihr Schutz

  • Lara Lisa Hausknecht,
  • Manfred Wandt

摘要

Daten sind allgegenwärtig. Prognosen des bis 2025 jährlich generierten Datenvolumens schwanken zwischen 1751 und 1812 Zettabytes3. Der Wert der Datenwirtschaft soll im Jahr 2025 rund 829 Milliarden Euro betragen.4 Diese Aussagen verdeutlichen die wachsende Bedeutung von Daten für den Wirtschaftssektor. An dieser Stelle bleibt die Entwicklung aber keinesfalls stehen: Wirtschaftliche Fortschritte nehmen Einfluss auf die gesamte Gesellschaft und erfordern rechtliche Neuerungen. So nahm der Gesetzgeber der Europäischen Union den steigenden Einfluss von Daten zum Anlass, eine europäische Datenschutzgrundverordnung zu schaffen. Während in Deutschland erste Regelungen zum Datenschutz in Hessen schon 1970 normiert wurden,5 wurde 1995 mit der Datenschutzrichtlinie (DS-RL)6 ein erstes europäisches Regelungswerk erlassen.7 Auch wenn dieser Rechtsrahmen den neuen technologischen Entwicklungen angepasst werden konnte, kam der Wunsch nach Modernisierung auf. In Folge wurde im Jahr 2012 durch die Europäische Kommission ein Datenschutzkonzept vorgelegt.8 Das Konzept wurde in einem aufwändigen Verfahren sowohl durch das Europäische Parlament als auch durch den Rat begutachtet und weiterentwickelt, bevor es als Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV am 14.04.2016 verabschiedet wurde, am 04.05.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und am 25.05.2018 in Kraft trat.9 Ziel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)10 ist es, das Interesse an einem freien Datenverkehr in der Europäischen Union und die grundrechtlich gewährleisteten, persönlichen Rechte des Betroffenen in einen gerechten Ausgleich zu bringen.11 Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln, die in elf Kapitel unterteilt sind. Im Fokus der vorliegenden Arbeit steht das dritte Kapitel, welches „Rechte der betroffenen Person“ enthält, und hierbei insbesondere Art. 15 DSGVO, das „Auskunftsrecht der betroffenen Person“.