Als weitere entscheidende Schutzmaßnahme hinsichtlich der Forschung an Minderjährigen bestimmt Art. 32 Abs. 1 lit. e) CTR, dass Ziel der klinischen Prüfung die Erforschung von Behandlungen für einen klinischen Zustand sein muss, der nur Minderjährige betrifft, oder die klinische Prüfung zur Bestätigung von im Rahmen klinischer Prüfungen an einwilligungsfähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmaßnahmen gewonnener Daten unerlässlich ist. Dadurch wird das Prinzip der Subsidiarität in die Zulassungsvoraussetzungen aufgenommen, sodass Forschung mit Minderjährigen nur zulässig ist, wenn die klinische Prüfung reine Kinderkrankheiten betrifft oder wenn die klinische Prüfung mit Minderjährigen unerlässlich ist.

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5. Kapitel: Subsidiaritätsprinzip und sonstige Voraussetzungen

  • Leonie Bringer

摘要

Als weitere entscheidende Schutzmaßnahme hinsichtlich der Forschung an Minderjährigen bestimmt Art. 32 Abs. 1 lit. e) CTR, dass Ziel der klinischen Prüfung die Erforschung von Behandlungen für einen klinischen Zustand sein muss, der nur Minderjährige betrifft, oder die klinische Prüfung zur Bestätigung von im Rahmen klinischer Prüfungen an einwilligungsfähigen Personen oder mittels anderer Forschungsmaßnahmen gewonnener Daten unerlässlich ist. Dadurch wird das Prinzip der Subsidiarität in die Zulassungsvoraussetzungen aufgenommen, sodass Forschung mit Minderjährigen nur zulässig ist, wenn die klinische Prüfung reine Kinderkrankheiten betrifft oder wenn die klinische Prüfung mit Minderjährigen unerlässlich ist.