Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das auch die Freiheit umfasst, sich eigenhändig selbst zu töten und hierbei die Hilfe anderer hierzu bereiter Personen in Anspruch zu nehmen. Die Ausübung dieser Freiheit setzt eine freiverantwortliche Willensbildung voraus, d. h. der Suizidwillige muss die Entscheidung, sein Leben zu beenden, „auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider“ treffen. Ist er dazu nicht in der Lage, so kann er sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht wirksam ausüben. Die einer nicht freiverantwortlich handelnden Person geleistete Hilfe zur Selbsttötung kann als eine in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) begangene Fremdtötung bewertet werden und wird auch in der Praxis entsprechend geahndet.

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Zur Möglichkeit von Suizidassistenzverfügungen

  • Helmut Frister

摘要

Aus dem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das auch die Freiheit umfasst, sich eigenhändig selbst zu töten und hierbei die Hilfe anderer hierzu bereiter Personen in Anspruch zu nehmen. Die Ausübung dieser Freiheit setzt eine freiverantwortliche Willensbildung voraus, d. h. der Suizidwillige muss die Entscheidung, sein Leben zu beenden, „auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider“ treffen. Ist er dazu nicht in der Lage, so kann er sein Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht wirksam ausüben. Die einer nicht freiverantwortlich handelnden Person geleistete Hilfe zur Selbsttötung kann als eine in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) begangene Fremdtötung bewertet werden und wird auch in der Praxis entsprechend geahndet.