Das Behandlungsspektrum der Orthopäden ist nicht nur sowohl durch die konservative als auch durch die operative Tätigkeit gekennzeichnet; aufgrund der Ausrichtung der Tätigkeit der Orthopäden auf den Bewegungs- und Stützapparat stehen sie an der Schnittstelle zwischen der eigenen ärztlichen Behandlung und den von anderen medizinischen Fachberufen ausgeführten und verantworteten Leistungen, die jedoch von den Orthopäden veranlasst werden. Neben den Hilfsmitteln kommt in der Therapie orthopädischer Indikationen insbesondere den Heilmitteln eine große Bedeutung zu. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HM-RL steht die Durchführung der Heilmittelversorgung unter Verordnungs- und Arztvorbehalt. Die Verordnung von Heilmitteln ist daher nach § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB V Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Der Arzt – in der Heilmittelversorgung häufig der Orthopäde – muss daher zunächst den Versicherungsfall feststellen und prüfen, ob im Hinblick auf die vorliegende Indikation eine Heilmittelverordnung erforderlich ist. Im Rahmen dieser Verordnungsentscheidung unterliegt der Orthopäde einer Kaskade sich regelmäßig verändernder und sich verdichtender gesetzlicher und untergesetzlicher Bestimmungen, die von verschiedenen Normgebern erlassen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben besteht zudem das Risiko einer Nachforderung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

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Der Orthopäde in der vertragsärztlichen Versorgung

  • Thomas Rompf

摘要

Das Behandlungsspektrum der Orthopäden ist nicht nur sowohl durch die konservative als auch durch die operative Tätigkeit gekennzeichnet; aufgrund der Ausrichtung der Tätigkeit der Orthopäden auf den Bewegungs- und Stützapparat stehen sie an der Schnittstelle zwischen der eigenen ärztlichen Behandlung und den von anderen medizinischen Fachberufen ausgeführten und verantworteten Leistungen, die jedoch von den Orthopäden veranlasst werden. Neben den Hilfsmitteln kommt in der Therapie orthopädischer Indikationen insbesondere den Heilmitteln eine große Bedeutung zu. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HM-RL steht die Durchführung der Heilmittelversorgung unter Verordnungs- und Arztvorbehalt. Die Verordnung von Heilmitteln ist daher nach § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB V Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Der Arzt – in der Heilmittelversorgung häufig der Orthopäde – muss daher zunächst den Versicherungsfall feststellen und prüfen, ob im Hinblick auf die vorliegende Indikation eine Heilmittelverordnung erforderlich ist. Im Rahmen dieser Verordnungsentscheidung unterliegt der Orthopäde einer Kaskade sich regelmäßig verändernder und sich verdichtender gesetzlicher und untergesetzlicher Bestimmungen, die von verschiedenen Normgebern erlassen werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben besteht zudem das Risiko einer Nachforderung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.