Für die Praxisnachfolge gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V gelten nach der Rechtsprechung des BSG strenge Anforderungen hinsichtlich der Kontinuität des Praxisbetriebs. Neben dem Willen des Nachfolgers, diese Praxis fortzuführen, ist hiernach die fachliche Übereinstimmung zwischen dem ausscheidenden Vertragsarzt und dem Nachfolger notwendig. Weniger strenge Anforderungen an die Kontinuität des Praxisbetriebs werden vom BSG bei der Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4a S. 5 und Abs. 4b S. 5 SGB V gestellt.

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Zum Erfordernis der fachlichen Übereinstimmung bei der Praxisnachfolge und Nachfolge in Anstellungen unter Berücksichtigung der Quotenregelungen des GBA

  • Ralf Kremer

摘要

Für die Praxisnachfolge gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V gelten nach der Rechtsprechung des BSG strenge Anforderungen hinsichtlich der Kontinuität des Praxisbetriebs. Neben dem Willen des Nachfolgers, diese Praxis fortzuführen, ist hiernach die fachliche Übereinstimmung zwischen dem ausscheidenden Vertragsarzt und dem Nachfolger notwendig. Weniger strenge Anforderungen an die Kontinuität des Praxisbetriebs werden vom BSG bei der Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4a S. 5 und Abs. 4b S. 5 SGB V gestellt.