Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vom 9.12.2019 eröffnete der Gesetzgeber den Versicherten einen Leistungsanspruch zur Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen(= DiGA). Die maßgeblichen Vorschriften dieses neuen Versorgungsangebotes finden sich in den §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 33 a, 87 Abs. 5c, 134 und 139 e SGB V. Braun spricht von einer neuen Produktkategorie im SGB V und weist den DiGAs damit einen Platz neben Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Heilmitteln zu. Dies liegt zunächst nahe, nimmt man die Legaldefinition aus § 33 a Abs. 1 S. 1 SGB V in den Blick. Danach sind Digitale Gesundheitsanwendungen Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, die Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Einerseits und vielleicht maßgeblich sind DiGAs also Medizinprodukte. Andererseits erinnert die Leistungsbeschreibung an die Definition der Heilkunde aus dem Heilpraktikergesetz und an die Beschreibung von Leistungen, die durch die Heilberufe selbst ausgeübt werden.

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Preisfindung bei DiGA: Honorarverteilungsgerechtigkeit und leistungsproportionale Vergütung?

  • Martin H. Stellpflug

摘要

Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vom 9.12.2019 eröffnete der Gesetzgeber den Versicherten einen Leistungsanspruch zur Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen(= DiGA). Die maßgeblichen Vorschriften dieses neuen Versorgungsangebotes finden sich in den §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 33 a, 87 Abs. 5c, 134 und 139 e SGB V. Braun spricht von einer neuen Produktkategorie im SGB V und weist den DiGAs damit einen Platz neben Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Heilmitteln zu. Dies liegt zunächst nahe, nimmt man die Legaldefinition aus § 33 a Abs. 1 S. 1 SGB V in den Blick. Danach sind Digitale Gesundheitsanwendungen Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, die Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Einerseits und vielleicht maßgeblich sind DiGAs also Medizinprodukte. Andererseits erinnert die Leistungsbeschreibung an die Definition der Heilkunde aus dem Heilpraktikergesetz und an die Beschreibung von Leistungen, die durch die Heilberufe selbst ausgeübt werden.