Längst geklärt – könnte man meinen, wenn es um die Frage der Erstellung und Beitreibung privatärztlicher Rechnungen durch Inanspruchnahme Dritter geht. Schon 1991 hatte nämlich der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt war, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig sei, sofern der Patient der Abtretung nicht zugestimmt habe. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB a. F.), der gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führe.

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Berufsrechtliche Determinanten des Factorings bei Arztrechnungen

  • Martin Rehborn

摘要

Längst geklärt – könnte man meinen, wenn es um die Frage der Erstellung und Beitreibung privatärztlicher Rechnungen durch Inanspruchnahme Dritter geht. Schon 1991 hatte nämlich der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt war, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig sei, sofern der Patient der Abtretung nicht zugestimmt habe. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB a. F.), der gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führe.