Das „SelbstbestimmungsrechtSelbstbestimmungsrecht“ des Patienten hat heute ein besonderes Gewicht, ist aber auch durch Voraussetzungen bedingt, die im geltenden Recht fortlaufend ausbuchstabiert werden. Von besonderer praktischer Relevanz für den klinischen Alltag sind die Regeln zur Stellvertretung (GesundheitsvollmachtGesundheitsvollmacht, BetreuungBetreuung, EhegattenvertretungEhegattenvertretung), sei es zwecks Interpretation einer Patientenverfügung oder allgemein des mutmaßlichen Patientenwillens. Die zentrale Vorfrage und Rahmengebung hierfür bildet die ärztlich-medizinische IndikationIndikation. Für das Szenario eines laufenden Suizidgeschehens gelten de jure grundsätzlich dieselben Grundsätze wie bei „Normalpatienten“: Auch hier ist daher die Rettungspflicht durch das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ begrenzt.

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Recht so? – Klinische Ethik und die Jurisprudenz

  • Gunnar Duttge

摘要

Das „SelbstbestimmungsrechtSelbstbestimmungsrecht“ des Patienten hat heute ein besonderes Gewicht, ist aber auch durch Voraussetzungen bedingt, die im geltenden Recht fortlaufend ausbuchstabiert werden. Von besonderer praktischer Relevanz für den klinischen Alltag sind die Regeln zur Stellvertretung (GesundheitsvollmachtGesundheitsvollmacht, BetreuungBetreuung, EhegattenvertretungEhegattenvertretung), sei es zwecks Interpretation einer Patientenverfügung oder allgemein des mutmaßlichen Patientenwillens. Die zentrale Vorfrage und Rahmengebung hierfür bildet die ärztlich-medizinische IndikationIndikation. Für das Szenario eines laufenden Suizidgeschehens gelten de jure grundsätzlich dieselben Grundsätze wie bei „Normalpatienten“: Auch hier ist daher die Rettungspflicht durch das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ begrenzt.