Die Entscheidung Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) bildet einen Meilenstein bei der Auslegung nationaler, wie überstaatlicher Grundrechtsbestimmungen für den Klimaschutz. Obwohl die Entscheidung breit rezipiert worden ist, ist die Rolle und Reichweite der Kontrolle der nationalen Legislative bei Diskussionen zur Antragsbefugnis der Beschwerdeführerinnen, bislang wenig zur Sprache gekommen. In diesem Beitrag gehe ich der These nach, dass hauptsächlich Überlegungen zur kollektivrechtlichen Dimension des Klimawandels und zur ebenenüberspannenden Gewaltenteilung die Begründungen der Großen Kammer zur Beschwerdebefugnis beeinflusst haben. Dabei stellte die Kammer nationale Aushandlungsprozesse um angemessene Klimaschutzmaßnahmen über den individuellen Menschenrechtsschutz. Ich stelle in diesem Beitrag vier Kritikpunkte vor und argumentiere, dass die Beschwerdebefugnis nicht der richtige Ort für eine Diskussion der „Tragik der Allmende“ war.

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Bedingt der Klimawandel allein kollektiven Menschenrechtsschutz? Zum KlimaSeniorinnen-Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs

  • B. Peters

摘要

Die Entscheidung Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) bildet einen Meilenstein bei der Auslegung nationaler, wie überstaatlicher Grundrechtsbestimmungen für den Klimaschutz. Obwohl die Entscheidung breit rezipiert worden ist, ist die Rolle und Reichweite der Kontrolle der nationalen Legislative bei Diskussionen zur Antragsbefugnis der Beschwerdeführerinnen, bislang wenig zur Sprache gekommen. In diesem Beitrag gehe ich der These nach, dass hauptsächlich Überlegungen zur kollektivrechtlichen Dimension des Klimawandels und zur ebenenüberspannenden Gewaltenteilung die Begründungen der Großen Kammer zur Beschwerdebefugnis beeinflusst haben. Dabei stellte die Kammer nationale Aushandlungsprozesse um angemessene Klimaschutzmaßnahmen über den individuellen Menschenrechtsschutz. Ich stelle in diesem Beitrag vier Kritikpunkte vor und argumentiere, dass die Beschwerdebefugnis nicht der richtige Ort für eine Diskussion der „Tragik der Allmende“ war.