Unionsziele und Unionszielbestimmungen
摘要
Die Unionsteleologie ist nach wie vor ein rechtswissenschaftlich vernachlässigtes Feld. Dies überrascht, bieten die EU-Verträge hierfür doch schon in ihrem Wortlaut zahlreiche Anknüpfungspunkte, auch wenn Begrifflichkeit und Systematik nicht immer klar sind. Der Befund überrascht aber auch deshalb, weil – nicht zuletzt dank der wissenschaftlichen Arbeiten des Jubilars – im deutschen Schrifttum grundlegende Strukturierungsleistungen zur Teleologie des modernen Verfassungsstaates erbracht worden sind, an die sich, zum Teil in angepasster Form, auf EU-Ebene grundsätzlich anknüpfen lässt. Der nachfolgende Beitrag entwickelt Grundlinien einer solchen „Transferleistung“ und will zum weiteren Nachdenken über das System der Unionszwecke und -ziele anregen. Er basiert auf der These, dass – gerade nach dem Vertrag von Lissabon (vgl. nur Art. 2 EUV) – eine zunehmende Konvergenz der nationalen Staatsziele und Staatszielbestimmungen mit den unionalen Zielen und Zielbestimmungen feststellbar ist. Maßgeblichen Anteil hieran hatte nicht zuletzt die Rechtsprechung des EuGH, die für eine Phase intensivierter Konstitutionalisierung steht. Man denke nur an Stichworte wie „Rechtsstaatskrise“ und „Unabhängigkeit der Justiz“. Insgesamt bewahrheitet sich damit die Einschätzung von Karl-Peter Sommermann bereits aus dem Jahre 1997, es sei von einer „eine(r) weitgehende(n) Homogenität der Gemeinschafts- und Staatsziele“ auszugehen, dank derer „bisher gravierende Ziel- bzw. Zielverwirklichungsdivergenzen vermieden“ worden seien.