Terrorismusbekämpfung als Kooperations- und Koordinationsaufgabe
摘要
Kapitel 3 zeigt, dass der Gestaltungsspielraum des Staates bezüglich der Strukturen der Terrorismusbekämpfung durch verfassungsrechtliche Vorgaben näher eingegrenzt wird. Es erklärt, dass die Terrorismusbekämpfung im Grundgesetz als gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern, aber auch der verschiedenen Exekutivbereiche (Polizeibehörden, Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden) definiert wird und somit eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Doppelzuständigkeiten bildet. Durch die Darstellung der Tätigkeitsbereiche der einzelnen Sicherheitsbehörden wird herausgearbeitet, dass diese Doppelzuständigkeiten in der jüngeren Vergangenheit noch weiter verstärkt worden sind. Denn es kommt vermehrt zu einer Annäherung von präventivem und repressiven Handeln sowie von präventiv-polizeilichem und präventiv-nachrichtendienstlichem Handeln. Das Kapitel argumentiert ferner, dass auch die traditionelle Abgrenzung zwischen Zuständigkeiten für die innere und die äußere Sicherheit als zunehmend überholt erscheint. Es wird vor diesem Hintergrund dargelegt, dass Kooperation und Koordination zwischen den Sicherheitsbehörden nicht nur zweckmäßig sind, sondern auch verfassungsrechtlich gefordert werden. Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Koordination zur Vermeidung additiver Grundrechtseingriffe identifiziert und untersucht, welche Mechanismen für die Kooperation und Koordination der Sicherheitsbehörden derzeit bestehen.