Zwischenergebnis zu Teil III: Zulässige Reformen
摘要
Kapitel 13 stellt als Zwischenergebnis zu Teil III dar, welche Reformen zweckmäßig und zulässig sind. Dazu zählt die Einführung von Weisungsbefugnissen für das BKA. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus der Sonderrolle des BKA in der präventiven Terrorismusbekämpfung, die ihm in Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG eingeräumt wird. Außerdem erlaubt die Verfassung auch die Umstrukturierung der Nachrichtendienste, die der Anpassung der Sicherheitsarchitektur an aktuelle Entwicklungen dienen würde. Statt der Aufteilung in einen Inlandsnachrichtendienst (BfV) und einen Auslandsnachrichtendienst (BND) könnten die Nachrichtendienste nach Phänomenbereichen unterteilt werden.