Kapitel 11 diskutiert die Möglichkeit, de lege ferenda einfachgesetzliche Weisungsbefugnisse für Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz einzuführen, damit eine einheitliche Federführung sichergestellt und Konflikte bzw. divergierende Einschätzungen der Landesbehörden überwunden werden können. Dazu werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für derartige Befugnisse herausgearbeitet und anhand dogmatischer Auslegung darauf hin überprüft, ob die Einführung von Weisungsbefugnissen mit ihnen vereinbar ist. Das Kapitel kommt zu dem Ergebnis, dass diese für das Bundeskriminalamt, nicht aber für das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist. Es argumentiert, dass dieser Unterschied darin begründet liegt, dass dem Bundeskriminalamt eine verfassungsrechtliche Sonderrolle zugewiesen wird, die für das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht vorgesehen ist. Zwar käme insoweit eine Verfassungsänderung in Betracht. Jedoch ist die Sonderrolle des Bundeskriminalamts, wie das Kapitel näher erläutert, auch der funktionellen Unterscheidung zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten geschuldet: Weisungsbefugnisse für die nachrichtendienstliche Bearbeitung sind in der Regel nicht zweckmäßig, da die Dringlichkeit nicht mit der polizeilichen Gefahrenabwehr verglichen werden kann, die sich gerade durch das Vorliegen einer konkreten Gefahr auszeichnet.

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Die Einführung von Weisungsbefugnissen für das BKA und das BfV

  • Theresa Ackermann

摘要

Kapitel 11 diskutiert die Möglichkeit, de lege ferenda einfachgesetzliche Weisungsbefugnisse für Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz einzuführen, damit eine einheitliche Federführung sichergestellt und Konflikte bzw. divergierende Einschätzungen der Landesbehörden überwunden werden können. Dazu werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen für derartige Befugnisse herausgearbeitet und anhand dogmatischer Auslegung darauf hin überprüft, ob die Einführung von Weisungsbefugnissen mit ihnen vereinbar ist. Das Kapitel kommt zu dem Ergebnis, dass diese für das Bundeskriminalamt, nicht aber für das Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig ist. Es argumentiert, dass dieser Unterschied darin begründet liegt, dass dem Bundeskriminalamt eine verfassungsrechtliche Sonderrolle zugewiesen wird, die für das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht vorgesehen ist. Zwar käme insoweit eine Verfassungsänderung in Betracht. Jedoch ist die Sonderrolle des Bundeskriminalamts, wie das Kapitel näher erläutert, auch der funktionellen Unterscheidung zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten geschuldet: Weisungsbefugnisse für die nachrichtendienstliche Bearbeitung sind in der Regel nicht zweckmäßig, da die Dringlichkeit nicht mit der polizeilichen Gefahrenabwehr verglichen werden kann, die sich gerade durch das Vorliegen einer konkreten Gefahr auszeichnet.