Recht auf wirksame Abhilfe, Art. 2 (3) IPBürg
摘要
Nachdem der MRA in seiner ersten Klimabeschwerde Billy et al. v. Australia tatsächlich mehrere Menschenrechtsverletzungen feststellte, musste er sodann auch den Gehalt einer „effective remedy“ bei klimawandelbedingten Schädigungen infolge einer menschenrechtlichen Pflichtverletzung präzisieren. Auch in dieser Hinsicht stellt die Entscheidung in Billy et al. v. Australia einen wichtigen Präzedenzfall dar. Sie markiert den Ausgangspunkt für die Erweiterung der klimabezogenen Praxis der Vertragsorgane um ein weiteres wesentliches Element, das mit zunehmend positiver Resonanz auf Klimaklagen künftig verstärkt in den Fokus rücken dürfte. Da sich die konkretisierende Ausschusspraxis in dieser Hinsicht bislang auf die erste erfolgreiche Klimabeschwerde vor dem Menschenrechtsausschuss beschränkt und dessen Entscheidung in Billy et al. v. Australia insoweit als einziges Praxisbeispiel fungieren kann, werden die folgenden Ausführungen zu der „effective remedy“ bei klimabezogenen Menschenrechtsverletzungen ausschließlich aus Sicht des MRA betrachtet.