Aus der Praxis der UN-Vertragsorgane geht deutlich hervor, dass die Vertragsstaaten auf Grundlage des internationalen Menschenrechtschutzregimes auch Adressaten von Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel sind. Dazu gehören zum einen materielle Schutzpflichten, welche die Vertragsstaaten zum stärkeren Klimaschutz und zur Anpassung an die mittlerweile unweigerlich eintretenden Folgen des Klimawandels anhalten. Zum anderen resultieren zugleich auch klimabezogene Pflichten prozessualer Natur aus den verschiedenen Menschenrechtsschutzverträgen.

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Ergebnis zu Teil III und IV – Strukturelle Pflichten von Staaten angesichts des Klimawandels

  • Nora Jauer

摘要

Aus der Praxis der UN-Vertragsorgane geht deutlich hervor, dass die Vertragsstaaten auf Grundlage des internationalen Menschenrechtschutzregimes auch Adressaten von Verpflichtungen in Bezug auf den Klimawandel sind. Dazu gehören zum einen materielle Schutzpflichten, welche die Vertragsstaaten zum stärkeren Klimaschutz und zur Anpassung an die mittlerweile unweigerlich eintretenden Folgen des Klimawandels anhalten. Zum anderen resultieren zugleich auch klimabezogene Pflichten prozessualer Natur aus den verschiedenen Menschenrechtsschutzverträgen.