Durch den Vertrag von Lissabon wurden die bisherigen Entscheidungen nach Art. 249 Abs. 1 und Abs. 4 EG durch Beschlüsse ersetzt und umformuliert, während die anderen Rechtsakte und Handlungsformen unverändert geblieben sind. Beschlüsse sind nach Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Diese Charakteristika werden in ihren praktischen Konsequenzen für einzelne Konstellationen wie Zusagen näher erläutert.

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Beschlüsse

  • Walter Frenz

摘要

Durch den Vertrag von Lissabon wurden die bisherigen Entscheidungen nach Art. 249 Abs. 1 und Abs. 4 EG durch Beschlüsse ersetzt und umformuliert, während die anderen Rechtsakte und Handlungsformen unverändert geblieben sind. Beschlüsse sind nach Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. Diese Charakteristika werden in ihren praktischen Konsequenzen für einzelne Konstellationen wie Zusagen näher erläutert.