Kapitel 7Verordnungen
摘要
An der ersten Stelle der in Art. 288 AEUV vorgesehenen Rechtsakte des Unionsrechts steht die Verordnung. Sie hat nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die allgemeine Geltung bedeutet, dass sie „Rechtswirkungen für allgemeine und abstrakt umrissene Personengruppen zeitigt“. Sie hat mithin abstrakt-generelle Wirkung und wird dementsprechend als „europäisches Gesetz“ eingestuft. Die Folgen daraus werden im Einzelnen dargestellt.