Der Vorrang des europäischen vor dem nationalen Recht ist infolge des unmittelbaren Durchgriffs des Unionsrechts auf die Mitgliedstaaten sowie ihre Bürgerinnen und Bürger wesentlich stärker ausgeprägt als der des Völkerrechts. In Form von Verträgen muss Letzteres nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 GG erst über ein nationales Zustimmungsgesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung transformiert werden. Eines Zustimmungsgesetzes bedarf es auch mit Blick auf die EU-Ebene, aber nur für die Hoheitsübertragung, die dann der EU die Befugnis zum Erlass eigener Rechtsakte überträgt und die betroffenen Bereiche für die direkte Einwirkung des Unionsrechts öffnet. Dabei ist das europäische Recht nach dem EuGH durchgehend vorrangig, nach dem BVerfG allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die Kompetenzgrenzen sowie die unabdingbaren deutschen Verfassungsstandards eingehalten wurden. Es muss nicht nur berücksichtigt werden wie selbst die EMRK nach der Judikatur des BVerfG, sondern setzt sich, soweit es nationalem Recht widerspricht, vollständig durch; selbst die Grundrechte haben nach dem BVerfG nur noch eine Reservefunktion, deren Aktivierung mittels Verfassungsbeschwerde hohen Substanziierungsanforderungen unterliegt. Der entscheidende Unterschied des Europarechts zum Völkerrecht liegt darin, dass es in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen gilt und Unterschiede insoweit ausgeschlossen sind. Dies wird im Einzelnen in der Herleitung und in den Konsequenzen dargelegt.

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Kapitel 2Anwendungsvorrang des europäischen Rechts

  • Walter Frenz

摘要

Der Vorrang des europäischen vor dem nationalen Recht ist infolge des unmittelbaren Durchgriffs des Unionsrechts auf die Mitgliedstaaten sowie ihre Bürgerinnen und Bürger wesentlich stärker ausgeprägt als der des Völkerrechts. In Form von Verträgen muss Letzteres nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 GG erst über ein nationales Zustimmungsgesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung transformiert werden. Eines Zustimmungsgesetzes bedarf es auch mit Blick auf die EU-Ebene, aber nur für die Hoheitsübertragung, die dann der EU die Befugnis zum Erlass eigener Rechtsakte überträgt und die betroffenen Bereiche für die direkte Einwirkung des Unionsrechts öffnet. Dabei ist das europäische Recht nach dem EuGH durchgehend vorrangig, nach dem BVerfG allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die Kompetenzgrenzen sowie die unabdingbaren deutschen Verfassungsstandards eingehalten wurden. Es muss nicht nur berücksichtigt werden wie selbst die EMRK nach der Judikatur des BVerfG, sondern setzt sich, soweit es nationalem Recht widerspricht, vollständig durch; selbst die Grundrechte haben nach dem BVerfG nur noch eine Reservefunktion, deren Aktivierung mittels Verfassungsbeschwerde hohen Substanziierungsanforderungen unterliegt. Der entscheidende Unterschied des Europarechts zum Völkerrecht liegt darin, dass es in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen gilt und Unterschiede insoweit ausgeschlossen sind. Dies wird im Einzelnen in der Herleitung und in den Konsequenzen dargelegt.