Unter das allgemeine Problem der Haftung fallen zwei zu trennende Bereiche: die Haftung der EU und die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Unionsrecht. Dabei handelt es sich um zwei eigenständige Ansprüche. Die Haftung der EU richtet sich nach Art. 340 AEUV und ist weitestgehend vor dem EuG geltend zu machen. Die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Unionsrecht richtet sich nach dem mitgliedstaatlichen Haftungsrecht und ist daher auch vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Daher werden die beiden Bereiche im Folgenden getrennt behandelt: Zunächst wird die Haftung der EU für Verstöße gegen das Unionsrecht (§ 1), im Anschluss daran die Haftung der Mitgliedstaaten für eben solche Verstöße thematisiert (§ 2).

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Kapitel 12Haftung

  • Walter Frenz

摘要

Unter das allgemeine Problem der Haftung fallen zwei zu trennende Bereiche: die Haftung der EU und die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Unionsrecht. Dabei handelt es sich um zwei eigenständige Ansprüche. Die Haftung der EU richtet sich nach Art. 340 AEUV und ist weitestgehend vor dem EuG geltend zu machen. Die Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Unionsrecht richtet sich nach dem mitgliedstaatlichen Haftungsrecht und ist daher auch vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Daher werden die beiden Bereiche im Folgenden getrennt behandelt: Zunächst wird die Haftung der EU für Verstöße gegen das Unionsrecht (§ 1), im Anschluss daran die Haftung der Mitgliedstaaten für eben solche Verstöße thematisiert (§ 2).