Vollzug des Europarechts
摘要
Damit das Unionsrecht in den Mitgliedstaaten seine Wirkung entfalten kann, muss es vollzogen werden. Im Schrifttum wird dem Begriff Vollzug eine unterschiedliche inhaltliche Reichweite beigemessen. Vorliegend wird der Vollzug i.S.d. Verwaltungsvollzugs verstanden, mithin als Tätigkeit, die weder dem Regieren noch der Rechtsetzung oder der Rechtsprechung zuzurechnen ist. Es geht um die „Konkretisierung“ oder „Aktualisierung“ von Vorschriften des Unionsrechts für den Einzelfall. Sie erfolgt zumeist durch die Mitgliedstaaten. Rechtsnatur, einzuhaltende Regeln und Wirkungen werden im Einzelnen dargelegt, ebenso für Verwaltungskooperationen und die EU-Eigenverwaltung.