Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist insgesamt unwirksam. Vielmehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 139–141, 144 BGB differenzierte Regelungen zur Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung vor. Diese Vorschriften ermöglichen es, einem ursprünglich unwirksamen oder fehlerhaften Geschäft ganz oder teilweise Rechtswirkung zu verschaffen, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht. Das Kapitel erläutert die Voraussetzungen und zeigt die Anwendungsbereiche dieser Normen auf.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

8 Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung (§§ 139–141, 144 BGB)

  • Christian Armbrüster

摘要

Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist insgesamt unwirksam. Vielmehr sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 139–141, 144 BGB differenzierte Regelungen zur Teilnichtigkeit, Umdeutung und Bestätigung vor. Diese Vorschriften ermöglichen es, einem ursprünglich unwirksamen oder fehlerhaften Geschäft ganz oder teilweise Rechtswirkung zu verschaffen, sofern dies dem Willen der Parteien entspricht. Das Kapitel erläutert die Voraussetzungen und zeigt die Anwendungsbereiche dieser Normen auf.