Hochsitz-Fall nach BGH 2 StR 226/82 BGHSt 31, 96 ff. Der Angeklagte A warf am 13. November 1980 im Wald bei W den Hochsitz um, auf dem sein Onkel, der später verstorbene D, saß, um die Jagd auszuüben. Der Abstand zwischen der Sitzfläche des Hochsitzes und dem Waldboden betrug etwa 3,50 m. D fiel herunter und brach sich dabei den rechten Knöchel. Der Bruch wurde operativ behandelt und mit Metallschrauben sowie einer Metalllasche stabilisiert. Am 2. Dezember 1980 wurde D aus dem Krankenhaus entlassen. Weder hierbei noch vorher waren ihm blutverflüssigende Mittel gegeben oder Anweisungen darüber erteilt worden, wie er sich zuhause verhalten solle. Auch eine Nachbehandlung fand nicht statt. Zuhause war der Verletzte fast ausschließlich bettlägerig. Am 19. Dezember 1980 wurde er mit akuter Atemnot in die Städtischen Kliniken W eingeliefert, wo er noch am Morgen desselben Tages verstarb. Todesursache war – wie die Obduktion ergab – Herz-Kreislauf-Versagen infolge des Zusammenwirkens einer doppelseitigen Lungenembolie mit einer herdförmigen Lungenentzündung in beiden Lungenunterlappen; Embolie und Lungenentzündung hatten sich in Abhängigkeit zu dem verletzungsbedingten längeren Krankenlager entwickelt. Darüber hinaus wurden bei dem Verstorbenen altersbedingte Verschleißerscheinungen am Herz- und Kreislaufsystem festgestellt.

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§ 8 Qualifikation durch eine besondere Folge der Tat (Erfolgsqualifizierte Straftat)

  • Arndt Sinn

摘要

Hochsitz-Fall nach BGH 2 StR 226/82 BGHSt 31, 96 ff. Der Angeklagte A warf am 13. November 1980 im Wald bei W den Hochsitz um, auf dem sein Onkel, der später verstorbene D, saß, um die Jagd auszuüben. Der Abstand zwischen der Sitzfläche des Hochsitzes und dem Waldboden betrug etwa 3,50 m. D fiel herunter und brach sich dabei den rechten Knöchel. Der Bruch wurde operativ behandelt und mit Metallschrauben sowie einer Metalllasche stabilisiert. Am 2. Dezember 1980 wurde D aus dem Krankenhaus entlassen. Weder hierbei noch vorher waren ihm blutverflüssigende Mittel gegeben oder Anweisungen darüber erteilt worden, wie er sich zuhause verhalten solle. Auch eine Nachbehandlung fand nicht statt. Zuhause war der Verletzte fast ausschließlich bettlägerig. Am 19. Dezember 1980 wurde er mit akuter Atemnot in die Städtischen Kliniken W eingeliefert, wo er noch am Morgen desselben Tages verstarb. Todesursache war – wie die Obduktion ergab – Herz-Kreislauf-Versagen infolge des Zusammenwirkens einer doppelseitigen Lungenembolie mit einer herdförmigen Lungenentzündung in beiden Lungenunterlappen; Embolie und Lungenentzündung hatten sich in Abhängigkeit zu dem verletzungsbedingten längeren Krankenlager entwickelt. Darüber hinaus wurden bei dem Verstorbenen altersbedingte Verschleißerscheinungen am Herz- und Kreislaufsystem festgestellt.