Rollsplitt-Fall BVerfG 2 BvR 2273/06 Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19.03.2007 NJW 2007, 1666: A hatte mit seinem PKW beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt. Dadurch entstand an dem Fahrzeug des überholten Geschädigten G ein Schaden in Höhe von knapp 1900 €. G folgte A, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 m entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. A bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne G nach § 142 I Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. A wurde vor dem Amtsgericht Herford wegen eines Verstoßes gegen § 142 I Nr. 1 angeklagt. Zwar konnte A nicht nachgewiesen werden, dass er das schadensverursachende Ereignis bemerkt hatte. Jedoch entschied das Amtsgericht in Befolgung der Rechtsprechung des BGH, dass das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen in § 142 II Nr. 2 gleichzusetzen sei, und verurteilte A nach § 142 II Nr. 2, weil er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hatte. A legte daraufhin Revision vor dem Oberlandesgericht Hamm ein und trug vor, dass er sich nicht, wie in § 142 II Nr. 2 vorausgesetzt, berechtigt oder entschuldigt, sondern unvorsätzlich entfernt habe. Das OLG schloss sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

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§ 3 Prinzipien des Strafrechts

  • Arndt Sinn

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Rollsplitt-Fall BVerfG 2 BvR 2273/06 Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19.03.2007 NJW 2007, 1666: A hatte mit seinem PKW beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt. Dadurch entstand an dem Fahrzeug des überholten Geschädigten G ein Schaden in Höhe von knapp 1900 €. G folgte A, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 m entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. A bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne G nach § 142 I Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. A wurde vor dem Amtsgericht Herford wegen eines Verstoßes gegen § 142 I Nr. 1 angeklagt. Zwar konnte A nicht nachgewiesen werden, dass er das schadensverursachende Ereignis bemerkt hatte. Jedoch entschied das Amtsgericht in Befolgung der Rechtsprechung des BGH, dass das unvorsätzliche Sich-Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernen in § 142 II Nr. 2 gleichzusetzen sei, und verurteilte A nach § 142 II Nr. 2, weil er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hatte. A legte daraufhin Revision vor dem Oberlandesgericht Hamm ein und trug vor, dass er sich nicht, wie in § 142 II Nr. 2 vorausgesetzt, berechtigt oder entschuldigt, sondern unvorsätzlich entfernt habe. Das OLG schloss sich jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.