Der Patentinhaber kann durch das Verbietungsrecht des § 9 Satz 2 Patentgesetz jeden unbefugten Dritten von jeder Form der Benutzung der patentgeschützten Erfindung ausschließen. Die Gegenstände, die durch die Ansprüche beschrieben werden, stellen den Schutzumfang dar und begründen ein Verbietungsrecht. Der Schutzumfang der Ansprüche ist durch Auslegung zu ermitteln.

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Auslegung der Ansprüche

  • Thomas Heinz Meitinger

摘要

Der Patentinhaber kann durch das Verbietungsrecht des § 9 Satz 2 Patentgesetz jeden unbefugten Dritten von jeder Form der Benutzung der patentgeschützten Erfindung ausschließen. Die Gegenstände, die durch die Ansprüche beschrieben werden, stellen den Schutzumfang dar und begründen ein Verbietungsrecht. Der Schutzumfang der Ansprüche ist durch Auslegung zu ermitteln.