„Neubemessung des Invalitätsgrads“: Ziff. 9.4 AUB 2020
摘要
Die Erstbemessung kann im Rahmen einer Neubemessung bis zum Ablauf des dritten Unfalljahres überprüft werden. Später als drei Jahre nach dem Unfall – bei Kindern ist in aller Regel ein längerer Zeitraum vereinbart – kann eine Neubemessung des Invaliditätsgrades nicht mehr verlangt werden. Voraussetzung für eine Neubemessung des Invaliditätsgrads ist die Erstbemessung. Ohne Erstbemessung, d. h. ohne Einigung von Versicherungsnehmer und Versicherer über den Grad der Invalidität bzw. dessen Anerkennung durch den Versicherer, ist eine Neubemessung nicht möglich. Fehlt die Erstbemessung, so sind die Vertragsparteien auch nach Ablauf von drei Jahren und darüber hinaus an die Prognose (voraussichtliche Entwicklung) der Unfallfolgen gebunden, die zum Ablauf des Erstbemessungszeitraums (Ziff. 2.1.1.2 AUB 2020) möglich war.