Die Private Unfallversicherung ist eine Summenversicherung, weil sich die Höhe der Leistungen – anders als in der Schadenversicherung – nicht nach dem konkreten Schaden des Versicherungsnehmers, sondern – neben der unfallbedingten Gesundheitsschädigung – nach der bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungssumme richtet. Ihr Kern ist die Invaliditätsleistung, deren Höhe sich – neben den unfallbedingten Funktionseinbußen – nach der abgeschlossenen Versicherungssumme richtet. Die Private Unfallversicherung ist Teil des Bürgerlichen Rechts. Für Rechtsstreitigkeiten sind also die Zivilgerichte – Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof (BGH) – zuständig. Vor Gericht gilt die Zivilprozessordnung (ZPO). Deren Regeln sind auch außerhalb eines Rechtsstreits das Leitbild für die Dreierbeziehung: Auftraggeber, versicherte Person (Proband), ärztlicher Gutachter. Die Private Unfallversicherung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), vor allem in den §§ 178–191 VVG, und in den AUB geregelt. Die AUB sind vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – z. B. der Banken – und unterliegen den gleichen Auslegungsregeln (§§ 305–310 BGB). Dazu der BGH (Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15):

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Rechtsgrundlagen

  • Elmar Ludolph

摘要

Die Private Unfallversicherung ist eine Summenversicherung, weil sich die Höhe der Leistungen – anders als in der Schadenversicherung – nicht nach dem konkreten Schaden des Versicherungsnehmers, sondern – neben der unfallbedingten Gesundheitsschädigung – nach der bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungssumme richtet. Ihr Kern ist die Invaliditätsleistung, deren Höhe sich – neben den unfallbedingten Funktionseinbußen – nach der abgeschlossenen Versicherungssumme richtet. Die Private Unfallversicherung ist Teil des Bürgerlichen Rechts. Für Rechtsstreitigkeiten sind also die Zivilgerichte – Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof (BGH) – zuständig. Vor Gericht gilt die Zivilprozessordnung (ZPO). Deren Regeln sind auch außerhalb eines Rechtsstreits das Leitbild für die Dreierbeziehung: Auftraggeber, versicherte Person (Proband), ärztlicher Gutachter. Die Private Unfallversicherung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), vor allem in den §§ 178–191 VVG, und in den AUB geregelt. Die AUB sind vergleichbar den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – z. B. der Banken – und unterliegen den gleichen Auslegungsregeln (§§ 305–310 BGB). Dazu der BGH (Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15):