„Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?“: Ziff. 3 AUB 2020
摘要
Ebensowenig wie für vorbestehende Beeinträchtigungen im Sinne einer Vorinvalidität ist der Unfallversicherer für die Mitwirkung unfallfremder Krankheiten oder Gebrechen an der unfallbedingten Erst-Gesundheitsschädigung und/oder deren Folgen leistungspflichtig. Im Gegensatz zur Vorinvalidität ist es nicht erforderlich, dass der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen zu abgrenzbaren messbaren gegenwärtigen Funktionseinbußen führt. Das ist nicht der Maßstab zur Bemessung der Mitwirkung. Der Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen ist ein Kausalitätsproblem. Er ist gegenüber den die Invalidität mitverursachenden Folgen des Unfallereignisses abzugrenzen. Die Beweislast dafür, dass die Mitwirkung überhaupt beachtlich ist – ab 25 % – und für deren Ausmaß liegt beim Unfallversicherer („Partialkausalität“). Ab den AUB 99 ist – entsprechend der Vorinvalidität – nicht mehr die Leistung, sondern der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu kürzen (kein gutachtliches Problem).