„Minderung bei Vorinvalidität“: Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 2020
摘要
Die Private Unfallversicherung gewährt Invaliditätsleistungen für Folgen eines während der Vertragsdauer eingetretenen Unfalls, nicht jedoch für dauernde Funktionsbe-einträchtigungen, die bereits zuvor bestanden, die sog. Vorinvalidität – sei es, dass sie Folgen eines früheren Unfalls sind, sei es, dass sie anlage-/krankheitsbedingt sind. Ab den AUB 99 ist insofern eine – zwar für den ärztlichen Gutachter nicht relevante – Änderung eingetreten, als bei Vorinvalidität nicht mehr die Leistung, sondern der Invaliditätsgrad gekürzt wird. Dies hat Bedeutung für die Fälle der sog. progressiven Invaliditätsstaffeln. Zu bemessen ist zunächst die „Gesamt“-Invalidität, d. h. die Gesamtheit der unfallfremd vorbestehenden (Vorinvalidität) und der unfallbedingten Funktionseinbußen (unfallbedingte Invalidität). Steht die Bemessung nach der Gliedertaxe zur Diskussion (Ziff. 2.1.2.2.1 AUB 2020), ist der entsprechende Invaliditätsgrad (Gliedertaxe) zu ermitteln. Die Vorinvalidität – jedoch nur bezogen auf die verletzte Gliedmaße – ist abzuziehen, beides zum Ende des 3. Unfalljahres voraussichtlich auf Dauer. Steht die Bemessung außerhalb der Gliedertaxe zur Diskussion, ist zu bemessen, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person insgesamt beeinträchtigt ist. Die Vorinvalidität, auch bezogen auf die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit, ist davon in Abzug zu bringen. Die Sicherung der Vorinvalidität scheitert häufig an Beweisschwierigkeiten. Im Vollbeweis zu beweisen hat diese der Versicherer (§ 286 ZPO). Er hat dazu folgende Erkenntnisquellen: