Versichert ist die Invalidität. Die sowohl in den AUB 2020 – beginnend mit den AUB 88 – als auch in § 180 VVG vereinbarten Leistungen für den Fall der Invalidität, der Beeinträchtigung der „körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit“ sind das Herzstück der Privaten Unfallversicherung. Sie geben einen Ausgleich für unfallbedingte Funktionseinbußen des gesamten Organismus, wobei Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts, also eine altersentsprechende Person, die über ihre Leistungsfähigkeit uneingeschränkt verfügt. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass die AUB 61, über deren noch vorhandenen Versichertenbestand keine aktuellen Informationen vorliegen, der aber verschwindend klein sein dürfte, die „dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit“ versichert (§ 8 II. (1) AUB 61) ist. Ab den nachfolgenden AUB, den AUB 88 ff., ist jedoch der Invaliditätsanspruch des Versicherten endgültig vom Verlust oder der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und den damit verbundenen Einkommensverlusten abgekoppelt. Die Gründe für diese Neuorientierung waren, dass lebenslanger Versicherungsschutz gewährt wird – und zwar auch für Kinder und Rentner. Ab den AUB 88 sind alle körperlichen und geistigen Funktionsdefizite, die Einfluss auf die Leistungsfähigkeit innerhalb und außerhalb des beruflichen Bereichs haben, also auch z. B. sexuelle Funktionsstörungen, vom Versicherungsschutz umfasst.

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„Invalidität“: Ziff. 2.1.1.1 AUB 2020

  • Elmar Ludolph

摘要

Versichert ist die Invalidität. Die sowohl in den AUB 2020 – beginnend mit den AUB 88 – als auch in § 180 VVG vereinbarten Leistungen für den Fall der Invalidität, der Beeinträchtigung der „körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit“ sind das Herzstück der Privaten Unfallversicherung. Sie geben einen Ausgleich für unfallbedingte Funktionseinbußen des gesamten Organismus, wobei Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts, also eine altersentsprechende Person, die über ihre Leistungsfähigkeit uneingeschränkt verfügt. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass die AUB 61, über deren noch vorhandenen Versichertenbestand keine aktuellen Informationen vorliegen, der aber verschwindend klein sein dürfte, die „dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit“ versichert (§ 8 II. (1) AUB 61) ist. Ab den nachfolgenden AUB, den AUB 88 ff., ist jedoch der Invaliditätsanspruch des Versicherten endgültig vom Verlust oder der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und den damit verbundenen Einkommensverlusten abgekoppelt. Die Gründe für diese Neuorientierung waren, dass lebenslanger Versicherungsschutz gewährt wird – und zwar auch für Kinder und Rentner. Ab den AUB 88 sind alle körperlichen und geistigen Funktionsdefizite, die Einfluss auf die Leistungsfähigkeit innerhalb und außerhalb des beruflichen Bereichs haben, also auch z. B. sexuelle Funktionsstörungen, vom Versicherungsschutz umfasst.