Jeweils mit ganz unterschiedlicher Zielsetzung sind Auslobung (§§ 657 ff. BGB) sowie Spiel und Wette (§§ 762 f. BGB) Rechtsgeschäfte über ein Risiko: Bei allen genannten Rechtsgeschäften ist der wirtschaftlich angestrebte Erfolg (Vornahme der erwünschten Handlung im Falle der Auslobung, Gewinn bei Spiel und Wette) unsicher. Die Vornahme des Rechtsgeschäfts dient jeweils dazu, die Chance auf die Zielerreichung zu verbessern. Interessenlage sowie Risiko- und Anreizstruktur sind bei der Auslobung sowie bei Spiel und Wette höchst unterschiedlich. Dies schlägt sich in der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung nieder.

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§ 6 Rechtsgeschäfte über ein Risiko

  • Stefan Greiner

摘要

Jeweils mit ganz unterschiedlicher Zielsetzung sind Auslobung (§§ 657 ff. BGB) sowie Spiel und Wette (§§ 762 f. BGB) Rechtsgeschäfte über ein Risiko: Bei allen genannten Rechtsgeschäften ist der wirtschaftlich angestrebte Erfolg (Vornahme der erwünschten Handlung im Falle der Auslobung, Gewinn bei Spiel und Wette) unsicher. Die Vornahme des Rechtsgeschäfts dient jeweils dazu, die Chance auf die Zielerreichung zu verbessern. Interessenlage sowie Risiko- und Anreizstruktur sind bei der Auslobung sowie bei Spiel und Wette höchst unterschiedlich. Dies schlägt sich in der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung nieder.