§ 4 Rechtsgeschäfte über das Tätigwerden für einen anderen
摘要
Grundmodelle der Rechtsgeschäfte, die das Tätigwerden für einen anderen zum Inhalt haben, sind Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und Auftrag (§§ 662 ff. BGB). Zahlreiche Subtypen – etwa Reisevertrag, Bauvertrag oder ärztlicher Behandlungsvertrag – sind aus diesen Grundformen abgeleitet und mittlerweile ebenfalls im BGB kodifiziert.