Das im zweiten Buch des BGB geregelte Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) lässt sich entsprechend dem „AusklammerungsprinzipAusklammerungsprinzip“ in einen vor die Klammer gezogenen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil gliedern. Die Abschnitte 1 bis 7 des zweiten Buchs bilden den Allgemeinen Teil, der sich mit Grundfragen des Inhalts von Schuldverhältnissen, der Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Begründung, Inhalt und Beendigung der Schuldverhältnisse sowie insbesondere dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auseinandersetzt. Der achte Abschnitt des zweiten Buchs wendet sich in den §§ 433–853 BGB dann speziellen Fragen einzelner Schuldverhältnisse zu. Zunächst finden sich Detailregelungen zu zahlreichen vertraglichen Schuldverhältnissen: Kauf, Miete, Werkvertrag, Leihe, Pacht oder Schenkung – um nur einige markante Beispiele zu nennen. Abzugrenzen sind einige, gleichfalls im achten Abschnitt geregelte Schuldverhältnisse, denen gerade keine rechtsgeschäftliche Willensübereinkunft zugrunde liegt: das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812–822 BGB) sowie das Deliktsrecht (§§ 823–853 BGB). Es handelt sich um sogenannte gesetzliche SchuldverhältnisseSchuldverhältnis, gesetzliches.

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§ 1 Einführung

  • Stefan Greiner

摘要

Das im zweiten Buch des BGB geregelte Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853 BGB) lässt sich entsprechend dem „AusklammerungsprinzipAusklammerungsprinzip“ in einen vor die Klammer gezogenen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil gliedern. Die Abschnitte 1 bis 7 des zweiten Buchs bilden den Allgemeinen Teil, der sich mit Grundfragen des Inhalts von Schuldverhältnissen, der Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Begründung, Inhalt und Beendigung der Schuldverhältnisse sowie insbesondere dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht auseinandersetzt. Der achte Abschnitt des zweiten Buchs wendet sich in den §§ 433–853 BGB dann speziellen Fragen einzelner Schuldverhältnisse zu. Zunächst finden sich Detailregelungen zu zahlreichen vertraglichen Schuldverhältnissen: Kauf, Miete, Werkvertrag, Leihe, Pacht oder Schenkung – um nur einige markante Beispiele zu nennen. Abzugrenzen sind einige, gleichfalls im achten Abschnitt geregelte Schuldverhältnisse, denen gerade keine rechtsgeschäftliche Willensübereinkunft zugrunde liegt: das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812–822 BGB) sowie das Deliktsrecht (§§ 823–853 BGB). Es handelt sich um sogenannte gesetzliche SchuldverhältnisseSchuldverhältnis, gesetzliches.