Der Bereicherte ist primär dazu verpflichtet, das durch die Bereicherung Erlangte herauszugeben, §§ 812, 816, 817, 822. Auch hier wie oben bei § 816 ist die Herausgabepflicht nicht auf den objektiven Wert des Erlangten zu beschränken, vielmehr ist alles herauszugeben, was erlangt ist, also auch ein Gewinn. Es wäre inkonsequent und nicht begründbar, wollte man bei § 816 eine Pflicht zur Gewinnherausgabe bejahen, allgemein aber die Bereicherungshaftung auf den objektiven Wert des Erlangten beschränken, wie es eine verbreitete Meinung will.

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§ 5. Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs

  • Hans Josef Wieling,
  • Thomas Finkenauer

摘要

Der Bereicherte ist primär dazu verpflichtet, das durch die Bereicherung Erlangte herauszugeben, §§ 812, 816, 817, 822. Auch hier wie oben bei § 816 ist die Herausgabepflicht nicht auf den objektiven Wert des Erlangten zu beschränken, vielmehr ist alles herauszugeben, was erlangt ist, also auch ein Gewinn. Es wäre inkonsequent und nicht begründbar, wollte man bei § 816 eine Pflicht zur Gewinnherausgabe bejahen, allgemein aber die Bereicherungshaftung auf den objektiven Wert des Erlangten beschränken, wie es eine verbreitete Meinung will.