Kapitel 8: Gesundheitshaftung
摘要
Die griechische Rechtsordnung kennt keine spezielle Regelung für die Arzthaftung. Daher machen sich der Arzt und das Krankenhaus nach den klassischen Haftungsgrundlagen schuldig. Die Einführung von autonomen Medizinrobotern in das Behandlungsgeschehen ändert daran nichts. Da der autonome Medizinroboter über keine Rechtsfähigkeit verfügt, kann er nicht selbst Pflichtenadressat sein. Folgerichtig soll geprüft werden, welcher Akteur und auf Basis welcher Anspruchsgrundlage für ein Fehlverhalten im Rahmen einer Behandlung unter Einsatz von autonomen Medizinrobotern haftet sowie, wie der Einsatz von autonomen Medizinrobotern auf das Haftungsverhältnis einwirkt.