Krieg/L’état de guerre
摘要
Rousseau hat keine systematische Theorie des Krieges und des Völkerrechts vorgelegt (Rousseau 2008). Selbst bei der Definition des Krieges scheint er zu schwanken. In den Principes du droit de la guerre und im Contrat social wird der Krieg eindeutig als Beziehung zwischen Staaten definiert, was Kriege zwischen Privatpersonen ausschließt (OC III, 357; Rousseau 2008). Dennoch beschreibt er im zweiten Diskurs ein Übergangsstadium zwischen Natur- und Gesellschaftszustand, in dem Ungleichheiten entstehen, die dazu führen, dass der „verzehrende Ehrgeiz“ die Menschen gegeneinander aufbringt (OC III, 175). Auf das „Zeitalter der Hütten“ (Spector 2008) folgt schließlich ein Zeitalter der Gewalt, das Rousseau auch als „Kriegszustand“ bezeichnet (OC III, 176). Auch im Essai sur lʼorigine des langues (den Rousseau nach dem Contrat social beendet) spricht er von einem Kriegszustand vor der Entstehung der Staaten (OC V, 396). Im Contrat social selbst schreibt Rousseau von Bürgerkriegen, die nach seiner Definition streng genommen gar keine Kriege sein können (OC III, 385).